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   ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04   

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ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04 (https://dejure.org/2004,28296)
ArbG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04 (https://dejure.org/2004,28296)
ArbG Erfurt, Entscheidung vom 23. September 2004 - 7 Ca 1752/04 (https://dejure.org/2004,28296)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 27.05.1999 - 8 AZR 345/98

    Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)

    Auszug aus ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Es handelt sich insoweit nicht um "Mussbestimmungen" ( BAG 27.05.1999 - 8 AZR 345/98 - nv ).

    Maßgebend ist, ob das Vertrauen der Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei Bekanntwerden der Tätigkeit für das MfS in einer Weise beeinträchtigt würde, die das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar macht ( BAG 27.05.1999 - 8 AZR 345/98 - aaO ).

    Als wesentliche Eigenschaften einer Person sind solche Umstände anerkannt, die entweder die Person selbst kennzeichnen oder ihre wirtschaftliche Lage ( BAG 27.05.1999 - 8 AZR 345/98 - nv; 21.02.1991 - 2 AZR 449/90 - AP BGB § 123 Nr. 35, mwN ).

    Wie der vorliegende Fall zeigt, berechtigt nicht jede Tätigkeit für das MfS zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( BAG 27.05.1999 - 8 AZR 345/98 - aaO ).

    Der Vertrag war bereits geschlossen ( BAG 27.05.1999 - 8 AZR 345/98 - aaO ).

    Wie bereits ausgeführt, besteht keine allgemeine Pflicht, ungefragt alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teiles von Bedeutung sein können ( BAG 27.05.1999 - 8 AZR 345/98 - aaO; BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69 - NJW 1971, 1795, 1799 ).

    Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen ( BAG 27.05.1999 - 8 AZR 345/98 - aaO; BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69 - NJW 1971, 1795, 1799 ).

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 234/01

    Verhaltensbedingte Kündigung - Redakteurin "Stasi-Kontakte

    Auszug aus ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Vielmehr kommt es auch bei bewusst wahrheitswidriger Beantwortung noch auf eine einzelfallbezogene Würdigung an ( BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - BAGE 00, 00 = NZA 2003, 265-26, mwN auch zur Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG; 7; 16.09.1999 - 2 AZR 902/98 - nv ).

    So muss zwischen einer ausweichenden und einer eindeutig wahrheitswidrigen Antwort unterschieden werden ( BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - aaO; BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 - BVerfGE 96, 171 ) und ein Verschweigen ist dann nicht pflichtwidrig, wenn die verschwiegene Tätigkeit als solche eine Kündigung nicht rechtfertigen würde ( BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - aaO; 10.12.1998 - 8 AZR 594/97 - nv .).

    Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung verlangen durfte ( BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - aaO; BGH 13.07.1988 - VIII ZR 224/87 - NJW 1989, 763 ).

    Daher besteht keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teiles von Bedeutung sein können (BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - aaO; BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69 - NJW 1995, 1795 ).

    Darüber hinaus müssen die vom Arbeitgeber formulierten Fragen so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, wonach gefragt ist ( BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - BAGE 00, 00 = NZA 2003, 265-26, mwN auch zur Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG; 7; 16.09.1999 - 2 AZR 902/98 - nv ).

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 699/01

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund scheidet daher per se aus ( BAG 27.03.2003 - 2 AZR 699/01 - AP EinigV Anlage I Kap XIX Nr. 81 ).

    Die frühere Unterstützung des MfS kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unter Umständen Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Angestellte eine fortgesetzt grundgesetzfeindliche Einstellung hat und ihm aus diesem Grund die persönliche Eignung für eine Beschäftigung im heutigen öffentlichen Dienst fehlt ( BAG 27.03.2003 - 2 AZR 699/01 - aaO ).

    Wie bereits zur außerordentlichen Kündigung ausgeführt, scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung des im Jahre 2003 begründeten Arbeitsverhältnisses der Parteien im Hinblick auf die frühere Tätigkeit des Klägers für das MfS aus ( BAG 27.03.2003 - 2 AZR 699/01 - aaO ).

    Auch insoweit ist für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst darauf abzustellen, ob die frühere Unterstützung des MfS unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Angestellte eine fortgesetzt grundgesetzfeindliche Einstellung hat und ihm aus diesem Grund die persönliche Eignung für eine Beschäftigung im heutigen öffentlichen Dienst fehlt ( BAG 27.03.2003 - 2 AZR 699/01 - aaO ).

  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

    Auszug aus ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Daher besteht keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teiles von Bedeutung sein können (BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - aaO; BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69 - NJW 1995, 1795 ).

    Wie bereits ausgeführt, besteht keine allgemeine Pflicht, ungefragt alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teiles von Bedeutung sein können ( BAG 27.05.1999 - 8 AZR 345/98 - aaO; BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69 - NJW 1971, 1795, 1799 ).

    Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen ( BAG 27.05.1999 - 8 AZR 345/98 - aaO; BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69 - NJW 1971, 1795, 1799 ).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

    Auszug aus ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    So muss zwischen einer ausweichenden und einer eindeutig wahrheitswidrigen Antwort unterschieden werden ( BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - aaO; BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 - BVerfGE 96, 171 ) und ein Verschweigen ist dann nicht pflichtwidrig, wenn die verschwiegene Tätigkeit als solche eine Kündigung nicht rechtfertigen würde ( BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - aaO; 10.12.1998 - 8 AZR 594/97 - nv .).

    Fehlt es an einer solchen Relevanz, kann keine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung mehr angenommen werden ( BAG 24.06.1999 - 8 AZR 790/98 - nv; BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 - BVerfGE 96, 171 ff. = AP Nr. 39 zu Art. 2 GG ).

  • BAG, 24.06.1999 - 8 AZR 790/98

    Unzutreffende Angaben über frühere Tätigkeit für das Ministerium für

    Auszug aus ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Fehlt es an einer solchen Relevanz, kann keine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung mehr angenommen werden ( BAG 24.06.1999 - 8 AZR 790/98 - nv; BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 - BVerfGE 96, 171 ff. = AP Nr. 39 zu Art. 2 GG ).

    Soweit der Arbeitgeber sich zu einer ordentlichen Kündigung eines nach dem Beitritt begründeten Arbeitsverhältnisses entschließt, bemisst sich die Rechtmäßigkeit der ordentlichen Kündigung nach § 1 KSchG ( BAG 24.06.1999 - 8 AZR 790/98 - aaO ).

  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98

    Ordentliche Kündigung wegen MfS-Vergangenheit und sog. Fragebogenlüge -

    Auszug aus ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Vielmehr kommt es auch bei bewusst wahrheitswidriger Beantwortung noch auf eine einzelfallbezogene Würdigung an ( BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - BAGE 00, 00 = NZA 2003, 265-26, mwN auch zur Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG; 7; 16.09.1999 - 2 AZR 902/98 - nv ).

    Darüber hinaus müssen die vom Arbeitgeber formulierten Fragen so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, wonach gefragt ist ( BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - BAGE 00, 00 = NZA 2003, 265-26, mwN auch zur Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG; 7; 16.09.1999 - 2 AZR 902/98 - nv ).

  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00

    Außerordentliche Kündigung - MfS-Tätigkeit - Fragebogenlüge - herausgehobene

    Auszug aus ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann jedoch eine bewusste Tätigkeit für das frühere MfS je nach den Umständen des Einzelfalls eine außerordentliche Kündigung eines im öffentlichen Dienst in einem sensiblen Bereich beschäftigten Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, da diese einen solch gravierenden persönlichen Eignungsmangel darstellen kann, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung anzunehmen ist ( BAG 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 - nv = EzA § 626 nF BGB Nr. 191; 06.02.1997 - 2 AZR 51/96 - aaO.; 01.07.1999 - 2 AZR 540/98 - NZA-RR 1999, 635 ).

    a.a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Falschbeantwortung der Frage nach einer Tätigkeit für das MfS bei einem Beschäftigten im öffentlichen Dienst einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB darstellen ( BAG 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 - aaO; 26.08.1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120 ).

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96

    Wirksamkeit einer personenbedingten außerordentlichen Kündigung - Zumutbarkeit

    Auszug aus ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrags finden auf ein Arbeitsverhältnis, das wie vorliegend erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts begründet wird, keine Anwendung ( BAG 06.02.1997 - 2 AZR 51/96 - ArbuR 1997, 210 ).

    Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann jedoch eine bewusste Tätigkeit für das frühere MfS je nach den Umständen des Einzelfalls eine außerordentliche Kündigung eines im öffentlichen Dienst in einem sensiblen Bereich beschäftigten Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, da diese einen solch gravierenden persönlichen Eignungsmangel darstellen kann, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung anzunehmen ist ( BAG 25.10.2001 - 2 AZR 559/00 - nv = EzA § 626 nF BGB Nr. 191; 06.02.1997 - 2 AZR 51/96 - aaO.; 01.07.1999 - 2 AZR 540/98 - NZA-RR 1999, 635 ).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, hinzukommen ( BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122-129 = NZA 1985, 702-709 ).
  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

  • BAG, 14.10.1975 - 2 AZR 365/74

    Arbeitsverhältnis: Keine Umdeutung einer gegen das MuSchG verstoßenden Kündigung

  • BAG, 10.12.1998 - 8 AZR 594/97
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 224/87

    Umfang der Aufklärungspflicht über die Honorareinnahmen bei Verkauf einer

  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 540/98

    Anfechtung des Arbeitsvertrags und Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium

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